Ausstellen von Blankoverordnungen durch den Arzt

Der oft hektische Praxisbetrieb fordert einen organisierten Ablauf. Um Zeit zu sparen, kann es vorkommen, dass bereits vom Arzt unterschriebene Blankorezepte in der Anmeldung „auf Vorrat“ liegen, damit sie schnell bedruckt und ausgehändigt werden können.
Der Arzt übernimmt durch seine Unterschrift unter eine ärztliche Verordnung die volle Verantwortung für deren Inhalt. Er darf daher kein Rezept blanko unterschreiben und das Blankorezept anderen, wie etwa seinem Praxispersonal, überlassen. Das gilt selbst dann, wenn die unterzeichneten Blankoverordnungen letztendlich nur nach den ärztlichen Anweisungen ausgefüllt werden.
Mit einer solchen Vorgehensweise lässt der Arzt jedoch die ihn treffende Sorgfaltspflicht außer Acht:


•§ 2 Abs. 1 Arzneimittelverschreibungsverordnung enthält diverse Formvorschriften, die der Arzt bei der Rezeptausstellung zu beachten hat. Die Verschreibung muss dabei u. a. die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person enthalten.
•§ 37 Abs. 4 Bundesmantelvertrag-Ärzte bestimmt: „Die zur Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Vordrucke und Stempel sind sorgfältig aufzubewahren.“ Hieraus wird die Verpflichtung des Arztes abgeleitet, dass Rezeptvordrucke nicht einfach blanko unterzeichnet werden dürfen. Eine rechtskonforme Handhabung erfordert vielmehr, dass das Rezept durch den Arzt erst unterschrieben werden darf, nachdem der Vordruck – etwa mit dem Namen des verordneten Arzneimittels – ausgefüllt worden ist.
•§ 7 Abs. 8 Musterberufsordnung Ärzte sieht vor, dass der Arzt einer missbräuchlichen Verwendung seiner Verschreibung keinen Vorschub leisten darf. Hierunter fällt auch das Ausstellen von Blankorezepten. Ein „Vorschubleisten“ liegt bereits dann vor, wenn der Arzt dazu beiträgt, dass für einen Rezeptmissbrauch günstige Bedingungen bestehen.


Geht der Arzt nicht sorgfältig mit Verordnungsvordrucken um, können im Ernstfall juristische Konsequenzen drohen:

  • Berufsrechtlicher Pflichtenverstoß, kann mit Sanktionen (Geldbußen bis zu Approbationsentzug) geahndet werden.
  • Rezeptmissbrauch durch Dritte kann zu einer zivilrechtlichen Schadenersatzhaftung führen.
Erstellungsdatum: 30.12.20 10:03     Letzte Aktualisierung: 30.12.20 10:03